Gerade habe ich das Schreiben zur Anhörung vor dem Ablehnenden Bescheid unseres Bauantrages via eMail bekommen. Nach Genehmigung des Hauses versuchen wir nun noch unser Carport zu genehmigen.
“Das Vorhaben fügt sich nach §34 Baugesetzbuch nicht in die nähere Umgebung ein.”
Der §34 sagt jedoch nicht viel:
§34 BauGB:
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Werde hier öffentlich natürlich nur über Ergebnisse berichten. Aber falls jemand Tipps hat – her damit!
Die einzige Ausnahme, die ich ersehen kann ist doch:
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
(2) städtebaulich vertretbar ist und
Ich befürchte da werden wir wohl erst mal ohne Carport bauen müssen und es dann, wenn wir eine Genehmigung doch noch bekommen und Dammann-Haus Zeit hat, nachziehen. Schade!